Satzung
Heimatverein Öchtringhausen den 14.02.2010
59558 Lippstadt
Ortsteil Öchtringhausen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Öchtringhausen“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener
Verein` in der abgekürzten Form ` e.V. `
Er hat seinen Sitz in Lippstadt Öchtringhausen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Heimatverein will sich um die gute Zusammenarbeit zwischen den
einzelnen Vereinen und der Bürgerschaft einerseits sowie dem Rat der
Stadt Lippstadt und der Verwaltung anderseits bemühen.
Der Heimatverein ist überparteilich und überkonfessionell.
Aufgaben im Einzelnen
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Pflege der örtlichen Gemeinschaft.
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Ortsheimatpflege
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Heimatgeschichte
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Führung der Ortschronik
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Erhaltung von heimatkundlichen Sachwerten
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und Erstellung von gemeinschaftsfördernden Anlagen
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Pflege von Brauchtum und Heimatsprache
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Ortsverschönerung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Heimatverein, mit Sitz in Öchtringhausen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenortnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge
oder sonstigen Sacheinlagen oder Zuwendungen.
§ 4 Mitgliedschft (Eintritt, Austritt, Ausschluß)
Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Einzelmitglieder oder
Vereinigungen angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit dem
erweiterten Vorstand.
Personen, die sich um die Ziele des Heimatvereins besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen
Bescheid.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
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Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Der Beirat
4. Die Mitgliedsversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
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Vorsitzenden
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ersten stellvertretenden Vorsitzenden
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Kassierer
-
ersten stellvertretenden Kassierer
-
Geschäftsführer
-
ersten stellvertretenden Geschäftsführer
1.7 Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Geschäftsführer und der erste Kassierer.
Jeweils zwei von Ihnen können den Verein gemeinsam vertreten.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus je einem Vertreter
der dem Heimatverein angehörenden Vereine und Organisationen
im Ortsteil Öchtringhausen. Die Vereine und Organisationen benennen dem
Heimatverein schriftlich ihren jeweiligen Vertreter und seinen Ersatzmann.
3. Zum Beirat gehören als geborene Mitglieder der jeweilige Ortsvorsteher,
der Ortsheimatpfleger, der Ortslandwirt und der Chronikführer. Der Beirat
kann vom Vorstand und Bestätigung durch den erweiterten Vorstand um bis
zu 3 Personen erweitert werden. Der Beirat wählt seinen Vorstand selber.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
3 Jahren gewählt.Sie bleiben im Amt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstands.
Bei den nächsten Wahlen im Jahre 2010 werden einmalig der 1. stellvertretende
Vorsizende, der Kassierer, der Geschäftsführer und der Schriftführer nur auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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Die Personen zu 1.1,1.4 und 1.6
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Die Personen zu 1.2,1.3 und 1.5 sowie 1.7
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Dem Gesamtvorstand (Vorstand und erweiterter Vorstand) obliegt es, für die
Verwirklichung des Zwecks und der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung zu sorgen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
anwesend ist.
Der Beirat hat beratende Funktionen. Nur der Vorsitzende des Beirates nimmt als
stimmberechtigtes Mitglied an den Vorstandssitzungen teil.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Es ist jedoch zulässig, dass ein ordentliches Mitglied in dieser Eigenschaft
und gleichzeitig als Vertreter einer Vereinigung oder Organisation je eine Stimme
abgibt.
Anträge zur Mitgliedsversammlung müssen mindestens 10 Tage vor dieser
Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen, wenn sie als
Ergänzung zur Tagesordnung Berücksichtigung finden soll.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliedsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
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Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
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Entlastung des Vorstandes;
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Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen;
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Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen;
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Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
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Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
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Die Kassenführung ist von der Mitgliederversammlung durch zweiKassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
§ 9 Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben werden Arbeitsausschüsse
gebildet, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.
§ 10 Versammlung Leitung und Beschlussfassung
bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlung werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen
entscheidet das Los:
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der
dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden
In einem Protokoll aufgenommen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu
Unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Vereins kann nur in einer besonders einberufenen
Mitgliedsversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen
an die Stadt Lippstadt, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung als PDF (hier)